-Beanstandungen zu Rechnungen sind innerhalb 7 Tagen zu melden. 
-Von uns verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
-Ungerechtfertigte Abzüge auf Rechnungen werden nachbelastet.
-Ab der 2. Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 20.- erhoben.
-WIR Anteile sind innerhalb von 10 Tagen zu begleichen.
-Es gilt das schweizerische Recht.
- Grundlage für Bodenbelagsarbeiten ist ein leerer, besenreiner Raum. Zusätzliche Aufwände werden in Regie abgerechnet.
-Bestandteil eines Parkett- Vinyl Laminat oder Terrassenauftrages ist immer die Parkettfibel Cabana und die Richtlinien des ISP
-Bei bauseits verlegten bzw. gelieferten Bodenbelägen und Unterkonstruktionen, wird jegliche Gewährleistung abgelehnt.
-Baustellenbedingte Verunreinigungen von Untergründen

Parkett wird in der Schweiz sehr häufig vollflächig mit dem Untergrund verklebt. Durch die Verklebung wird das Parkett mit dem Untergrund verbunden, was viele Vorteile mit sich bringt.
Parkett wird aus dem hygroskopischen Naturbaustoff Holz gefertigt. Eine Eigenschaft dieses Naturmaterials ist, dass es sich seiner Umgebungsfeuchte anpasst. Bei Feuchteaufnahme vergrössert sich das Volumen, bei Feuchtabgabe verkleinert es sich. Durch diese Dimensionsveränderungen entstehen Kräfte, welche grösstenteils über den Parkettklebstoff in den Untergrund abgeleitet werden. Eine intakte Parkettverklebung reduziert die horizontalen und vertikalen Verformungen des Parketts.
Damit diese Kräfte von der Bodenkonstruktion zerstörungsfrei aufgenommen werden können, sind Mindestanforderungen an die Festigkeit des Untergrunds notwendig. Diese sind im ISP Merkblatt Nr. 39 «Estrichoberflächenanforderungen für die vollflächige Parkettverklebung» definiert.
Werden auf der Baustelle Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen jeglicher Art (Abrieb, Gips, Farbe etc.) vorgenommen, muss die Estrichfläche zwingend vollständig abgedeckt werden. Insbesondere bei der Applikation derartiger Materialien mit Spritzpistolen entsteht ein Sprühnebel, der sich ohne Abdeckung auf der ganzen Estrichfläche absetzt und zu Haftungsproblemen des Parkettklebers führt. Die rohe Estrichfläche darf nach dem Einbau mit keinen Fremdstoffen, welche bei nachgelagerten Arbeiten zum Einsatz gelangen, kontaminiert/verunreinigt werden.
Durch diese Kontaminierung/Verunreinigung der Estrichoberfläche ist die Haftung des Parkettklebers auf dem Untergrund und/oder die Haftung des Kontaminanten auf dem Estrich nicht mehr sichergestellt. In diesem Fall ist zwingend ein vollständiges Entfernen dieser Schicht durch einen Fachmann erforderlich. Den finanziellen Aufwand hierfür hat der Verursacher zu tragen. Haftzugprüfungen auf dem kontaminierten Untergrund sind nicht aussagekräftig, weil damit nur der aktuellen Situation Rechnung getragen wird. Eine allfällige Wechselwirkung zwischen Parkettkleber und Kontaminant auf dem Estrich (Weichmacherwanderung) kann mittelfristig zu einem Festigkeitsverlust des Kontaminanten und damit verbunden zu Ablösungen des Parketts sowie zu Geruchsentwicklungen führen.
Die mit der Kontamination/Verunreinigung der Estriche verbundenen Ablösungen werden meistens erst während der Heizperiode oder im Sommer ersichtlich. Durch diese Verzögerung entstehen bei Nichteinhalten dieser Vorgaben immense Sanierungskosten, da die Flächen zu diesem Zeitpunkt bereits genutzt werden.
Die Prüfpflichten des Verlegebetriebs vor der Parkettverklebung umfassen unter Anderem eine Sichtprüfung des Estrichs. Sichtbare Flecken, Verfärbungen oder dunkle Schattierungen können hier Hinweise auf eine Verunreinigung darstellen und müssen angezeigt werden
(ISP 2023)

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